In einer Region, wo die Historie auf die Vision der Zukunft trifft, gilt es genau zuzuhören und hinzuschauen, wenn es um die Gesundheit der Mitarbeiter geht. Seit der Veröffentlichung der neuen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Jahr 2008 hat sich vieles in der Arbeitsmedizin geändert.
Im Fokus einer modernen Arbeitsmedizin steht die Beratung des Unternehmens und aller seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten. Dieses erfolgt immer nach der Maßgabe der ArbMedVV, die direkt dem Arbeitsschutzgesetz unterstellt ist.
Die Herausforderung besteht im kontinuierlichen Erkennen von gesundheitlichen Gefahren für Ihre Mitarbeiter und des Unternehmens.
Die rechtlich geforderten Vorsorgen sind für den beauftragten Facharzt für Arbeitsmedizin und demnach auch für den Unternehmer nicht nur eine Verpflichtung, sondern vor allem ein unverzichtbares Werkzeug für das Erkennen und Vermeiden von Gesundheitsgefahren.
Die ArbMedVV definiert folgende Vorsorgen:
Außerhalb der ArbMedVV erstreckt sich das weite Feld der Eignungsuntersuchungen.
Grundsätzlich sind diese nur bei gültiger Rechtsgrundlage durch den Betriebsarzt durchzuführen. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, wo eine anlassbezogene Überprüfung der Eignung eines Mitarbeiters durch den Betriebsarzt durchaus erfolgen kann.
Für die Erstellung eines Vorsorgekonzeptes, können Sie gerne mit mir Kontaktaufnehmen.
Bildschirmarbeit
Die Bildschirmarbeit ist heute in vielen Branchen allgegenwärtig. Damit einher gehen spezifische Anforderungen und mögliche gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten. Um diesen Risiken vorzubeugen und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen, ist die arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirmarbeit“ gemäß der ArbMedVV von großer Bedeutung.
Die Infektionsgefährdung und der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen stellen in vielen Arbeitsbereichen eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten dar. Als Unternehmen und Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, präventive Maßnahmen zu ergreifen und den Schutz Ihrer Mitarbeiter vor Infektionskrankheiten zu gewährleisten. Genau hier kommt die arbeitsmedizinische Vorsorge „Infektionsgefährdung“ und biologische Arbeitsstoffe gemäß der ArbMedVV ins Spiel.
In vielen Arbeitsumgebungen ist Lärm eine alltägliche Herausforderung, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Als Unternehmen und Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, Ihre Beschäftigten vor den Risiken von Lärmbelastungen zu schützen und präventive Maßnahmen zu ergreifen. Genau hier setzt die arbeitsmedizinische Vorsorge „Lärm“ gemäß der ArbMedVV an.
Feuchtarbeit kann für Beschäftigte in vielen Berufsfeldern zu einer erheblichen Belastung werden und das Risiko von berufsbedingten Hauterkrankungen erhöhen. Als Unternehmen und Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre Mitarbeiter vor den Risiken der Feuchtarbeit zu schützen. Genau hier setzt die arbeitsmedizinische Vorsorge „Feuchtarbeit“ gemäß der ArbMedVV an.
Beim Schweißen und Trennen von Metallen sind die Beschäftigten vielen gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt. Ein besonders großes Gesundheitsrisiko bergen Schweißrauche. Bei dieser Vorsorge will der Arzt daher in erster Linie herausfinden, ob und wie Schweißrauche vor allem die Atmungsfunktionen der Beschäftigten geschädigt haben.
Bei Entsendungen von Angestellten in die Tropen oder subtropische Gebiete ist vorab eine Tropenuntersuchung Pflicht: die "G35". Das steht für eine Tauglichkeitsuntersuchung bei einem Arbeitsaufenthalt unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen. "G", weil es sich hierbei um die seit 1971 durchnummerierten Grundsätze vom Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) handelt. Diese medizinischen Leitlinien sind aber nicht zu verwechseln mit staatlichen Rechtsvorschriften.