Lassen Sie uns gemeinsam alle Ihre rechtlichen Verpflichtungen betrachten und auf das für Sie individuell benötigte Maß bündeln, um einen starken Gesundheitsschutz für Ihre Mitarbeiter zu formen.
In der arbeitsmedizinischen Beratung ist das Wissen über die Bedeutung und den Inhalt der staatlichen Rechtsgrundlagen wie aber auch des autonomen Rechts der deutschen gesetzlichen Unfallversicherer das zentrale Thema, mit dem sich ein Unternehmen in der Gestaltung des BGM auseinandersetzen muss.
Lassen Sie mich mit Ihnen zusammen die für Ihr Unternehmen benötigten Grundlagen und Prozesse gestalten.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die betriebsärztliche Betreuung sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und Unternehmen mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten können zwischen einer Regelbetreuung und einer alternativ bedarfsorientierten Betreuung wählen. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen immer die Regelbetreuung vorweisen.
Da dieses Thema sehr facettenreich und komplex ist, empfehlen wir, dies in Ihrem Einzelfall immer mit einem Betriebsarzt abzuklären.
Im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung ist Ihnen vielleicht auch der Begriff „Unternehmermodell“ geläufig. Hierbei übernimmt der/die Unternehmer*in selbst einen Teil der Aufgaben. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Unternehmermodells ist, dass der/die Unternehmer*in persönlich an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Seminaren bzw. Fernlehrgängen über Arbeitsschutz teilnimmt und eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. Die Teilnahme an den Seminaren des Unternehmermodells kann nicht an Beschäftigte delegiert werden. Passende Seminartermine finden Sie ebenfalls bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und Unternehmen mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten können zwischen einer Regelbetreuung und einer alternativ bedarfsorientierten Betreuung wählen.
Dieser Begriff ist Ihnen vielleicht auch unter dem Konzept des „Unternehmermodell“ geläufig. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen, immer die Regelbetreuung vorweisen.
Die DGUV-V-2 Schaft hier die Rechtsgrundlage seitens der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherer.
Ebenso das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz.
Gerne berate ich Sie zu den Betreuungsmodellen und eines möglichen Vertragsabschlusses.
Betriebsbegehungen sind wesentliche Grundlage der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung eines Betriebes und seiner Beschäftigten. Hier ergeben Sie die für den Betriebsarzt wichtigen eindrücke die wiederum eine elementare Voraussetzung für die Erstellung und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und der Vorsorgekonzepte sind.
Als Faustregel gilt, dass jeder Arbeitsplatz einmal jährlich im Rahmen einer allgemeinen Betriebsbegehung besichtigt werden sollte. Darüber hinaus werden Begehungen einzelner Betriebsbereiche oder Arbeitsplätze nach Bedarf aus speziellen Anlässen durchgeführt (z.B. Unfallanalyse, Auffälligkeiten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Verdacht auf Vorliegen einer arbeitsbedingten Erkrankung oder einer Berufskrankheit, Änderung von Arbeitsverfahren oder Einsatz neuer Maschinen, Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, …).
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitgebers verpflichtend.
Sie ist die Grundlage für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, alle für den Arbeitnehmer möglichen Gefährdungen zu überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diess hat er schriftlich festzuhalten
Die (werdende) Mutter und ihr Kind genießen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt einen gesetzlich geregelten besonderen Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, vor Überforderungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Nachteilen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die rechtliche Grundlage hierzu ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Schutzimpfungen zählen – auch im betriebsmedizinischen Kontext – zu den wirksamsten medizinischen Präventionsmaßnahmen. Impfungen verhindern schwere Erkrankungen daher sind sie als integraler Bestandteil der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung in Unternehmen anzusehen.
Gesunde Beschäftigte sind leistungsfähig und tragen zum Erfolg eines Unternehmens bei.
Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen sog. Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. An diesem ist der Facharzt für Arbeitsmedizin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit maßgeblich beteiligt.
Im Arbeitsschutzausschuss kommen somit die betrieblichen Experten für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit den Verantwortlichen des Betriebes zusammen, sie informieren und beraten sich zu Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und treffen somit gemeinsam mit dem Arbeitgeber wichtige Entscheidungen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie umfasst Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und soll zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beitragen. Gerade in der heutigen Zeit mit sich schnell ändernden Anforderungen und oft neuen Belastungen in der Arbeitswelt sowie einer zunehmenden Lebensarbeitszeit nimmt die arbeitsmedizinische Vorsorge einen wichtigen Stellenwert in
der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung ein. Die Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesetzlich geregelt. Die persönliche Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Mit zunehmender Dauer einer Erkrankung steigt die Gefahr einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit. Um dem zu begegnen, wurde das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
geschaffen. Seit 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 SGB IX) Beschäftigten ein BEM anzubieten, die entweder ohne Unterbrechung 6 Wochen krank waren oder innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 6 Wochen arbeits- bzw. dienstunfähig
waren. Ziel des BEM ist, die Ursachen von längeren bzw. gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten zu erkennen, durch gezielte Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. wei-
terer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis dadurch zu erhalten.